Die Satzung

Präambel

Für die Unternehmerfamilie Mankel hat gesellschaftliches Engagement eine lange Tradition. Zur Sicherung der Fortführung dieser Familienpolitik weit über die nächste Generation hinaus errichten Herr Karl-Rudolf Mankel, Frau Christine Mankel und Frau Stephanie Mankel die Rudolf Mankel Stiftung. Es ist das erklärte Ziel, dass die Stiftung ihre Förderungsarbeit erstmals im Jahr 2008, anlässlich des anstehenden 100-jährigen Bestehens von Unternehmen der Familie Mankel aufnehmen kann.

Auszüge der Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Rudolf Mankel Stiftung.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Ennepetal.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung in folgenden Bereichen:

a. Soziales,
b. Umweltschutz,
c. Bildung und Erziehung,
d. Wissenschaft und Forschung,
e. Förderung des Jugendsportes,
f. Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

(3) Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag in erster Linie durch Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für die in Abs. (2) genannten Zwecke, für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, soweit sie nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklicht.

(4) Als Maßnahmen der unmittelbaren Verwirklichung des Stiftungszwecks kommen insbesondere in Betracht:

  • Gewährung von Zuschüssen und Beihilfen,
  • Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von Projekten und Veranstaltungen.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.